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Was heißt „zertifizierter Verwalter" nach § 26a WEG?

Kurz gesagt

Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG darf sich nennen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Verwaltertätigkeit nötigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Gemeinschaft einen zertifizierten Verwalter bestellt. Der Titel ist damit kein Werbesiegel, sondern ein gesetzlich geregelter Nachweis.

Warum es den Titel gibt

Die Verwaltung von Wohnungseigentum war lange ein Beruf ohne Zugangsvoraussetzung. Wer ein Gewerbe anmeldete, durfte Gemeinschaften verwalten — unabhängig davon, ob er eine Jahresabrechnung aufstellen oder eine anfechtungssichere Beschlussvorlage formulieren konnte.

Mit der Reform des Wohnungseigentumsrechts hat der Gesetzgeber darauf reagiert und in § 26a WEG einen Nachweis eingeführt. Hintergrund ist der Umfang der Verantwortung: Eine Gemeinschaft überträgt ihrem Verwalter die Verwaltung erheblicher Vermögenswerte und die Vorbereitung von Beschlüssen, deren Fehler sie jahrelang beschäftigen können.

Was geprüft wird

Die Prüfung findet vor einer Industrie- und Handelskammer statt und deckt drei Felder ab, die in der Praxis zusammenwirken.

Rechtlich: Wohnungseigentumsgesetz, Beschlussfassung und ihre Grenzen, Pflichten des Verwalters, Grundzüge des Miet-, Bau- und Vertragsrechts. Kaufmännisch: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Rücklagenbildung, Zahlungsverkehr, Verwaltung von Gemeinschaftsvermögen. Technisch: Bauzustand beurteilen, Instandhaltung planen, Verkehrssicherheit, Energie- und Gebäudetechnik im Grundsatz.

Der Zuschnitt ist bewusst breit, weil die drei Felder in der Praxis nicht getrennt auftreten. Eine Sanierungsentscheidung ist gleichzeitig eine technische, eine finanzielle und eine beschlussrechtliche Frage.

Was Eigentümer daraus ableiten können

Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Gemeinschaft einen zertifizierten Verwalter bestellt. Das ist ein Individualanspruch — er hängt nicht davon ab, ob die Mehrheit das auch so sieht.

Der Titel ist gesetzlich geschützt. Wer ihn führt, ohne die Prüfung bestanden zu haben oder einem gleichgestellten Berufsabschluss zu unterliegen, führt ihn unzulässig. Für Gemeinschaften heißt das: Der Nachweis lässt sich einfach verlangen und vorlegen.

Was der Titel nicht leistet: Er sagt nichts über Erreichbarkeit, Sorgfalt im Tagesgeschäft oder die Qualität der Kommunikation. Er belegt Fachkenntnis, nicht Arbeitsweise. Beides sollte eine Gemeinschaft getrennt prüfen.

Servinity

Servinity ist zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG und verfügt über die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Beide Nachweise legen wir auf Anfrage vor.

Häufige Fragen

Kann unsere Gemeinschaft einen zertifizierten Verwalter verlangen?

Ja. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Dieser Anspruch steht dem Einzelnen zu und setzt keinen Mehrheitsbeschluss voraus.

Wer darf sich zertifizierter Verwalter nennen?

Wer die Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer bestanden hat. Bestimmte Berufsqualifikationen — etwa die Befähigung zum Richteramt oder einschlägige immobilienwirtschaftliche Abschlüsse — werden einer solchen Prüfung gleichgestellt.

Ist der Titel dasselbe wie die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO?

Nein, das sind zwei verschiedene Dinge. Die Erlaubnis nach § 34c GewO ist die gewerberechtliche Voraussetzung, überhaupt als Verwalter tätig werden zu dürfen. Die Zertifizierung nach § 26a WEG ist der Nachweis der fachlichen Kenntnisse. Seriöse Verwaltungen haben beides.

Woran erkennen wir, ob ein Verwalter tatsächlich zertifiziert ist?

Fragen Sie nach dem Nachweis. Die Bezeichnung ist gesetzlich geschützt, und ein zertifizierter Verwalter kann sein Prüfungszeugnis oder den gleichgestellten Berufsabschluss vorlegen.

Benjamin Gaied · Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG, Servinity Projects · Zuletzt aktualisiert am

Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ist keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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